Gesetzlich geschützte Biotope
Als Biotop im ökologischen Sinn bezeichnet man den Lebensraum von Pflanzen und Tieren sowie deren Lebensgemeinschaften, der sich von anderen Lebensräumen abgrenzen lässt.
Um die Artenvielfalt sicherzustellen, sind bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m. § 42 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) unmittelbar gesetzlich unter Schutz gestellt. Es handelt sich dabei um seltene, naturschutzfachlich besonders wertvolle und eher kleinflächige Biotope.
Folgende Biotope sind gesetzlich geschützt:
- natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche
- Moore
- Sümpfe
- Röhrichte
- Großseggenriede
- seggen- und binsenreiche Nasswiesen
- Quellbereiche
- offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden
- Lehm- und Lösswände
- Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden
- Borstgrasrasen
- Trockenrasen
- Schwermetallrasen
- Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte
- Bruch-, Sumpf- und Auenwälder
- Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder
- offene Felsbildungen
- artenreiche Magerwiesen und -weiden
Biotope, die diesem gesetzlichen Biotoptyp entsprechen, sind unmittelbar gesetzlich geschützt. Einer gesonderten Unterschutzstellung durch eine entsprechende Verordnung bedarf es nicht.
Kartierung der gesetzlich geschützten Biotope
Die gesetzlich geschützten Biotope werden durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) nach einer umfangreichen Kartieranleitung erfasst. Die Eigentümer werden in einer geeigneten Form über den Abgrenzungsvorschlag unterrichtet und erhalten die Gelegenheit zur Stellungnahme. Für diese Unterrichtung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Eine individuelle Unterrichtung der Eigentümer ist in der Regel nicht leistbar, da eine große Vielzahl von Parzellen betroffen sein kann. Die Unterrichtung erfolgt daher im Weg der öffentlichen Bekanntmachung oder im Zuge der Beteiligungsverfahren bei der Aufstellung von Landschaftsplänen. In Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde wird schließlich die endgültige Abgrenzung des Biotops festgelegt.
Allerdings gilt der gesetzliche Schutz nicht nur für die kartierten und abgestimmten Biotope, sondern er greift immer dann, wenn ein Biotop die fachlichen Kriterien der im Bundesnaturschutzgesetz und Landesnaturschutzgesetz genannten Lebensräume erfüllt.
Im Rahmen der landesweiten Biotopkartierung wurde der überwiegende Teil der gesetzlich geschützten Biotope erfasst. Diese können in der interaktiven Karte des LANUV-Informationssystems oder zu den allgemeinen Servicezeiten bei der unteren Naturschutzbehörde eingesehen werden. Die Biotope sind ebenfalls nachrichtlich in den Landschaftsplänen dargestellt. nach oben
Verbote für gesetzlich geschützte Biotope
Verboten sind alle Maßnahmen und Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Biotope führen können. Dazu zählen vor allem:
- Versiegelung der Flächen
- Veränderung der Bodengestalt z.B. durch Aufschüttung, Abgrabung oder Umbruch
- Einbringen oder Entnehmen von Pflanzen
- Umstockung von Laubwaldflächen in Bestände mit standortfremden Gehölzen
- Veränderungen der Grundwasserverhältnisse z.B. durch Entwässerung, Dränierung oder Aufstauung
- Veränderung von Quellen und Gewässern
- Intensivierung der Nutzung, so dass wertgebende Kriterien des Biotops beeinträchtigt werden, z.B. eine negative Veränderung der Pflanzenartenzusammensetzung durch verstärkte Düngung, frühere und häufigere Mahd oder zu hoher Viehbesatz
- Durchführung von Kahlschlägen nach oben
Nutzung gesetzlich geschützter Biotope – Bedeutung für Grundeigentümer und Flächennutzer
Die Entstehung von gesetzlich geschützten Biotopen resultiert in der Regel sowohl aus den natürlichen Standortbedingungen als auch aus der bislang ausgeübten Bewirtschaftungsform. Daher ist die bisherige rechtmäßige Nutzung weiter zulässig.
Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops führen können, müssen jedoch unterbleiben. Es empfiehlt sich daher, vor einer beabsichtigten Nutzungsänderung Kontakt mit der Unteren Landschaftsbehörde aufzunehmen, um die Zulässigkeit der Maßnahme abzuklären.
Darüber hinaus bestehen auf landwirtschaftlichen Flächen mit gesetzlich geschützten Biotopen unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Fördermöglichkeiten einer naturschutzgerechten Bewirtschaftung im Rahmen des Vertragsnaturschutz (KULAP). nach oben
Rechtliches:
§30 BNatSchG
§42 LNatSchG
[RF1]War vorher nicht angegeben – ist aber vielleicht auch nicht wirklich notwendig?
Weitere Informationen
Weitergehende Informationen zu gesetzlich geschützten Biotopen erhalten Sie auch auf der Internetseite des LANUV.
Sollten Sie Fragen zur Abgrenzung und zum Schutzgegenstand der Biotope haben oder unsicher sein, ob eine bestimmte Bewirtschaftungsmaßnahme erlaubt ist, erteilen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde jederzeit gern Auskunft. nach oben
Ansprechpartner:
Für die Kommunen:
Stadt Attendorn: Frau Annika Schulze Forsthövel
Stadt Drolshagen: Frau Nathalie Marx
Gemeinde Finnentrop: Herr Antonius Klein
Gemeinde Kirchhundem: Herr Joachim Kühnemund
Stadt Lennestadt: Herr Uwe Rink
Stadt Olpe: Frau Vera Overrödder
Gemeinde Wenden: Herr Antonius Klein