Wassergefährdende Stoffe
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Wassergefährdende Stoffe begegnen uns im täglichen Leben in unterschiedlichsten Lebenssituationen. Wir benötigen Sie um uns im Auto fort zu bewegen; zu Heizzwecken, bei Reinigungsprozessen; bei der Herstellung von Produkten für Haushalt, Gewerbe und Industrie, in der Landwirtschaft sowie in Medizin und Pharmazie.
Von solchen wassergefährdenden Stoffen können erhebliche Gefahren für die Oberflächengewässer, das Grundwasser, den Boden und somit auch für das Trinkwasser als unser wichtigstes Lebensmittel ausgehen.
Sollte ein wassergefährdender Stoff den Boden oder das Grundwasser verunreinigen, können erhebliche Gefahren für Mensch und Umwelt sowie erhebliche Sanierungskosten entstehen. Daher hat der Gesetzgeber für den Umgang mit derartigen Stoffen Regelungen festgelegt. Diese finden sich im Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) sowie in den Verordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). zurück
Welche Stoffe sind wassergefährdend?
Die gesetzlichen Regelungen für den sicheren Umgang mit diesen Stoffen orientieren sich am Gefahrenpotential des einzelnen Stoffes.
Wassergefährdend sind alle festen, flüssigen und gasförmigen Stoffe, die erhebliche nachteilige Veränderungen der Wasserqualität herbei führen können. Die wohl bekanntesten sind Mineralölprodukte wie Schmieröle, Benzin, Diesel, Heizöl etc., aber auch die in der Landwirtschaft verwenden Stoffe wie Jauche und Gülle gehören dazu.
Als Maßstab für die Wassergefährdung sind die wassergefährdenden Stoffe in Wassergefährdungsklassen (WGK) eingestuft:
- WGK1: schwach wassergefährdend (z.B. Salzsäure, Natronlauge)
- WGK2: deutlich wassergefährdend (z.B. Heizöl)
- WGK3: stark wassergefährdend (z.B. Altöl, Benzin; Tretrachlorethen (PER))
Die Einstufung von Stoffen und Gemischen erfolgt aufgrund der physikalischen, chemischen und biologischen Stoffeigenschaften.
Eine Übersicht mit bereits eingestuften Stoffen und Unterlagen zur Einstufung kann unter der Internetadresse des Umweltbundesamtes abgerufen werden. zurück
Was muss ich als Betreiber beachten?
In jedem Fall ist die Eignung einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gegenüber der zuständigen Wasserbehörde vor Inbetriebnahme nachzuweisen. Hierzu zählen auch Tankanlagen wie z.B. Heizöltanks!
In diesem Zuge ist der Anlagenbetreiber auch verpflichtet, die Wassergefährdung der in seiner Anlage eingesetzten Stoffe verbindlich zu ermitteln und zu dokumentieren, soweit dieses nicht bereits durch den Stoffhersteller oder –lieferanten geschehen ist. Dazu erhalten Sie entsprechende Unterlagen vom Hersteller der Anlage, dem Installateur bzw. dem Stoffhersteller.
Arbeiten an den Anlagen zur Errichtung, Instandsetzung, Reinigung oder Stilllegung dürfen nur von zertifizierten Fachbetrieben nach § 62 WHG durchgeführt werden. Sie sollten sich daher vor der Beauftragung die entsprechende Bestätigung des Fachbetriebes geben lassen.
Die Überwachung der Dichtheit der Anlage und der Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen obliegt dem Anlagenbetreiber.
Besondere Pflichten gelten beim Befüllen und Entleeren von Anlagen. Beim Befüllen eines Heizöltanks obliegt der Person, die die Befüllung durchführt (z.B. der Tankwagenfahrer), eine besondere Verantwortung. Wer eine Anlage befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen. Die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlagen und der Sicherheitseinrichtungen sind beim Befüllen oder Entleeren einzuhalten
Ähnlich wie wir es von Autos kennen, müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, je nach Anlagenvolumen, von Zeit zu Zeit von Sachverständigen überprüft werden. Konkrete Angaben dazu finden Sie in § 46 AwSV oder fragen Sie bei den Mitarbeitern der Wasserbehörde nach. zurück
Downloads und weiterführende Informationen:
- Anlagenstilllegung - was ist zu beachten?
- Sachverständige für Anlagenprüfungen
- Eigenverbrauchertankstellen:
Weitere Information zur Heizöllagerung finden Sie hier oder zum Umgang mit Jauche, Gülle und Silagesickersäften in landwirtschaftlichen Betrieben hier.