Jugendgerichtshilfe
Bei Strafverfahren gegen Jugendliche (14 - 17 Jahre) oder Heranwachsende (18 - 20 Jahre) ist das Jugendgericht zuständig. Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Das Spektrum der Ahndungsmöglichkeiten reicht von den so genannten "Sozialstunden" bis zur Jugendstrafe. Die gesetzliche Grundlage bildet das Jugendgerichtsgesetz (JGG).
Die Jugendgerichtshilfe des Jugendamtes ist an dem gesamten Verfahren beteiligt. Wesentliche Aufgaben der Jugendgerichtshilfe sind:
- Beratung und sozialpädagogische Begleitung der jungen Menschen sowie deren Eltern im gesamten Verfahren
- Geltendmachung der erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Aspekte im gerichtlichen Verfahren
- Stellungnahmen zur Verantwortlichkeit bzw. der Reifeentwicklung des jungen Menschen
- geeignete Ahndungsvorschläge einbringen
- Vermittlung und Überwachung Weisungen / Auflagen des Jugendgerichts oder der Staatsanwaltschaft
- eventuell die Einstellung des Verfahrens anregen
- eventuell Vermittlung und Koordination weitergehender pädagogischer Hilfen
Weitere Hinweise finden Sie auf dem Info-Blatt