Die Hilfe zur Pflege ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen, die den notwendigen Pflegeaufwand aus eigener Kraft nicht sicherstellen können. Sie ist Teil der Sozialhilfe und in den §§ 61 ff. SGB XII gesetzlich geregelt.
Sie hat die umfassende Aufgabe, den Pflegebedarf abzudecken, der durch Leistungen anderer Leistungsträger nicht abgedeckt wird ("Auffangfunktion" der Sozialhilfe).
Leistungen nach dem zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) sind möglich bei:
Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe über (§ 94 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch, SGB XII).
