Mit der Baulast kann eine Grundstückseigentümerin/ein Grundstückseigentümer ein Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen. Dadurch können eigentlich unzulässige Bauvorhaben verwirklicht werden.
Das Baulastenverzeichnis wird bei den unteren Bauaufsichtsbehörden geführt. Baulasten werden nicht im Grundbuch eingetragen.

