Das Schutz- und Regelungsziel des § 35 Baugesetzbuch ist es, den Außenbereich von baulichen Anlagen grundsätzlich freizuhalten.
Beim Bauen im Außenbereich unterscheidet das Baugesetzbuch im § 35 zwischen "privilegierten", "sonstigen" und "teilprivilegierten" Vorhaben.
Für Vorhaben im Außenbereich empfiehlt sich in der Regel eine frühzeitige fachkundige Beratung.

