Verkehrssicherheitskonzept der kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung zur Verbesserung der Verkehrssicherheit im Kreis Olpe
Einführung
Es ist erklärtes Ziel des Kreises Olpe, durch Maßnahmen der kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr beizutragen und insbesondere Kinder sowie ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger zu schützen. Der Erreichung dieses Ziels dient dieses Verkehrsicherungskonzept der kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung zur Verbesserung der Verkehrssicherheit im Kreis Olpe.
I. Befugnis/Definitionen
- Gemäß § 48 Abs. 3 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) vom 13.05.1980 (GV. NW. 1980 S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.1994 (GV. NW. S. 1115), ist die Kreisordnungsbehörde unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden zuständig für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten im Straßenverkehr an Gefahrenstellen.
- Gefahrenstellen sind Unfallhäufungsstellen und schutzwürdige Zonen.
- Unfallhäufungsstellen sind die von der Kreispolizeibehörde Olpe ermittelten und der Kreisordnungsbehörde formell gemeldeten Knotenpunkte (Unfallhäufungsstellen) und Straßenstrecken (Unfallhäufungsstrecken) bei denen die jeweils zur Feststellung als Unfallhäufungsstelle festgesetzten Richtwerte erreicht oder überschritten werden und bei denen hohe Geschwindigkeiten bei der Unfallentwicklung mitgewirkt haben können.
- Schutzwürdige Zonen sind die von der Kreispolizeibehörde festgelegten Stellen in unmittelbarer Nähe von z.B. Kindergärten, Schulen und Seniorenheimen. Schutzwürdige Zonen sind auch die Schulwegbereiche, in denen Fahrbahnen im Einzugsbereich von Schulen konzentriert überquert werden.
II. Unfallhäufungsstellen
- Die Kreispolizeibehörde führt auf der Grundlage der Verkehrsunfallanzeigen “Unfalltypen- und Unfallursachen-Steckkarten”. Die Kreispolizeibehörde beobachtet laufend die Unfalltypen- und Unfallursachen-Steckkarten und stellt fest, ob sich Unfälle auf einen Knotenpunkt oder einer Straßenstrecke häufen.
- Unfallhäufungsstellen nach II.1. meldet die Kreispolizeibehörde der Kreisordnungsbehörde. Haben hohe Geschwindigkeiten bei der Unfallentwicklung mitgewirkt, wird die gemeldete Unfallhäufungsstelle mit der Meldung in das Meßsystem aufgenommen.
- Mit der Aufnahme der Unfallhäufungsstelle in das Meßsystem erfolgt durch die Kreisordnungsbehörde nach vorheriger Abstimmung mit der Kreispolizeibehörde die Festlegung der konkreten Messstellen und -richtungen.
- Die Messungen sind einzustellen, sobald aufgrund baulicher Maßnahmen ein Knotenpunkt oder eine Straßenstrecke die Eigenschaft als Unfallhäufungsstelle im Sinne von I.3. verliert. Die Messungen sind auch einzustellen, wenn die Kreisordnungsbehörde in Abstimmung mit der Kreispolizeibehörde aufgrund der tatsächlichen Unfallentwicklung in einem angemessenen Beobachtungszeitraum weitere Messungen nicht für erforderlich hält.
III. Schutzwürdige Zonen
- Die schutzwürdigen Zonen im Sinne von I.4. werden in Abstimmung mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse von der Kreisordnungsbehörde ermittelt. Zu diesem Zweck lädt die Kreisordnungsbehörde bei Bedarf, mindestens aber halbjährlich, zu einem Abstimmungsgespräch ein, zu dem auch die Kreispolizeibehörde zu laden ist.
- Stellt die Kreisordnungsstelle auf der Grundlage der konkreten Verkehrsverhältnisse die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Geschwindigkeitsüberwachung fest, meldet sie dieses der Kreispolizeibehörde zur Festlegung als schutzwürdige Zone. Mit der Festlegung als schutzwürdige Zone erfolgt die Aufnahme in das Meßsystem. II.3. und II.4. gelten entsprechend.
IV. Meßsysteme
- Die Kreisordnungsbehörde setzt sowohl stationäre als auch mobile Anlagen für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten ein.
- Stationäre Anlagen für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten werden nur eingesetzt, wenn eine Unfallhäufungsstelle nicht durch bauliche Maßnahmen beseitigt werden kann, davon auszugehen ist, dass diese Unfallhäufungsstelle mindestens über einen Zeitraum von mehreren Jahren bestehen wird und Maßnahmen mit mobilen Anlagen für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten keinen wesentlichen Beitrag zur Reduzierung der durch unangepasste bzw. überhöhte Geschwindigkeiten verursachten Unfallzahlen leisten können.
V. Durchführung der Überwachung
- Der Betrieb der stationären Anlagen für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten erfolgt im turnusmäßigen Wechsel an allen Wochentagen zu jeder Zeit.
- Mobile Anlagen für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten sind nach Maßgabe von der Kreisordnungsbehörde zu erstellender Geschwindigkeitskontrollpläne so zu betreiben, dass an jeder Messstelle grundsätzlich mindestens alle 14 Tage die Überwachung der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durchgeführt werden kann.
Dabei gelten folgende Messzeiten:
a) Unfallhäufungsstellen
Die Messungen erfolgen grundsätzlich arbeitstäglich zwischen 06:00 Uhr und 21:00 Uhr unter Berücksichtigung der Unfalldaten.
b) Kindergärten, Schulen, Schulwege
Die Messungen erfolgen in der Regel montags bis freitags zwischen 07:00 Uhr und 09:00 Uhr und zwischen 11:00 Uhr und 13:30 Uhr, mit Ausnahme der Zeiten, in denen die Einrichtungen geschlossen sind (z. B. Ferien).
c) Spielplätze
Die Messungen erfolgen in der Regel in den Monaten April bis Oktober montags bis freitags zwischen 14:00 Uhr und 19:00 Uhr.
d) Seniorenheime
Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, erfolgen die Messungen montags bis freitags zwischen 09:00 Uhr und 21:00 Uhr.
Messungen an anderen Wochentagen und zu anderen Zeiten sind nicht ausgeschlossen.
- Messungen sind grundsätzlich so anzulegen, dass sie von Beginn und Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung mindestens 200 m entfernt sind. Die Entfernung kann unterschritten werden
- am Anfang einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 m, wenn die Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt ist und die Messstelle nicht innerhalb des Bereiches der ersten Geschwindigkeitsstufe liegt,
- in angemessener Weise am Anfang und am Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse sonst eine Messung nicht möglich wäre.
- Vor jeder Messung ist zu prüfen, ob die Verkehrszeichen ordnungsgemäß aufgestellt und zweifelsfrei erkennbar sind.
VI. Öffentlichkeitsarbeit
Die Kreisordnungsbehörde unterrichtet in Zusammenarbeit mit der Kreispolizeibehörde und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden in regelmäßigen Abständen und in geeigneter Weise die Öffentlichkeit über Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit auf den Straßen und Wegen im Kreis Olpe sowie über zur Verbesserung der Verkehrssicherheit ergriffene Maßnahmen.
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