Kreis Olpe


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Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis

aus einem Mitgliedsstaat der EU oder des EWR

Ausländische gültige Fahrerlaubnisse aus einem der oben genannten Staaten berechtigen zum Führen von Kraftfahrzeugen im Umfang der ausländischen Fahrerlaubnis.

Evtl. im ausländischen Führerschein vorhandene Auflagen (Brille, nur Automatik, etc.) sind auch in der Bundesrepublik Deutschland zu beachten.

Eine zeitliche Befristung der Fahrberechtigung sowie eine Verpflichtung zur Umschreibung gibt es nicht.

Abweichend von o.g. Regelung ist die ausländische Fahrerlaubnis jedoch bei der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde zu registrieren, wenn

  • die ausländische Fahrerlaubnis noch nicht älter als 2 Jahre ist
  • es sich um eine Fahrerlaubnis der Klasse C,C1,CE,C1E,D,D1,DE, oder D1E handelt.

Eine ausländische Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn

  • es sich lediglich um einen Lernführerschein oder einen anderen vorläufig ausgestellten Führerschein handelt
  • der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis seinen ständigen Aufenthalt nicht im Ausstellungsland hatte (Aufenthalt von mindestens 185 Tagen)
  • dem Inhaber in der Bundesrepublik Deutschland eine Fahrerlaubnis versagt oder entzogen worden ist.

Sollte eine freiwillige Umschreibung gewünscht werden, so gilt folgendes:
Einen schriftlichen Antrag auf Umschreibung einer Fahrerlaubnis stellen Sie bitte direkt bei der Fahrerlaubnisbehörde.

Vorzulegen sind folgende Unterlagen:

  • Ausländischer Führerschein
  • Gültiges Ausweisdokument
  • Übersetzung des ausländischen Führerscheines
  • Angabe / Nachweise der Aufenthaltsdaten
  • 1 biometrisches  Lichtbild ohne Kopfbedeckung (35 x 45 mm) aus neuester Zeit
Gebühren:
Erteilung mit Probezeit: 35,80 €
Erteilung ohne Probezeit: 35,00 €

Wichtige Links  •  Bundesverkehrsministerium

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