Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen in besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass
- die biologische Vielfalt,
- die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.
Um dieses Ziel zu erreichen müssen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes, die durch Eingriffe entstehen können (z.B. durch Baumaßnahmen) möglichst vermieden werden. Der Verursacher eines Eingriffs ist unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet, Beeinträchtigungen, die unvermeidbar sind, auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen).
Unter Ausgleich ist eine Kompensation im räumlich funktionalen Zusammenhang zu verstehen. Bei einer gleichwertigen Kompensation im betroffenen Naturraum spricht man von Ersatzmaßnahmen.
Sind Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nicht möglich, sei es auf eigenen oder auf Flächen Dritter (Ökokonto), hat der Verursacher des Eingriffs ein Ersatzgeld zu zahlen.
Für die Berechnung des Eingriffsumfangs und mögliche Kompensationsmaßnahmen steht ein Berechnungsbogen mit beispielhafter Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung als Download zur Verfügung. Diese Tabelle besitzt hinterlegte Berechnungsformeln und kann als Fomatvorlage für einzureichende Bilanzierungen verwendet werden. Das Verfahren zur ökologischen Bewertung des Eingriffs "Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW" finden Sie im Internetangebot des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV).